Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Verlässt ein Kunde ohne zu zahlen die Tankstelle, fallen für die konkret betroffene Tankstellenbetreiberin Kosten an, um den Nichtzahler zu ermitteln. Die Betreiberin kann nun vom Tankpreller verlangen, diese Kosten zu erstatten. Das teilte der BGH am 4. Mai in einer Pressemitteilung mit. Anlass für das Urteil (VIII ZR 171/10): Ein Mann tankte am 7. März 2008 an einer Selbstbedienungstankstelle an der A8 Diesel – und zwar eine Menge für 10,01 Euro. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 Euro. Die Betreiberin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro ein. Hierfür fielen Kosten von 137 Euro an. Zudem verlangte sie eine Auslagenpauschale von 25 Euro und vorgerichtliche Anwaltsgebühren von 39 Euro. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Betreiberin ging in Berufung, die das Landgericht stattgab. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der zuständige Senat des BGH hat in der Entscheidung klargestellt, dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme desselben zustande kommt. Der Beklagte habe sich bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befunden. Als Folge des Verzuges kann die Betreiberin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehören im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros, da eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Klägerin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. Weiter heißt es in dem Urteil: Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten ist nicht primär das Verhältnis zum Kaufpreis ausschlaggebend. Entscheiden sei nach Auffassung des BGH, ob sich die Aufwendungen im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde. Das traf im verhandelnden Fall zu, begründeten die Richter. Denn Tankstellenbetreiber müssen sich auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht darauf verweisen lassen, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen. (BGH/kak)
Urteil des Bundesgerichtshofs: Spritpreller trägt die Detektivkosten
Klare Ansage aus Karlsruhe: Tankstellenbetreiber haben Anspruch auf die Kosten, die sie aufwenden müssen, um einen nichtzahlenden Tankkunden aufzuspüren. Die Höhe der unbezahlten Rechnung spielt dabei keine Rolle.