Verkehrssicherungspflicht

Achtung rutschig: Dass es auf dem Tankfeld ölig und rutschig sein kann, das habe der Kunde zu wissen, meinte das Landgericht Dessau-Roßlau.
Keine Haftung für erwartbare Ausrutscher
Ein Tankstellenbetreiber ist nicht prinzipiell für jeden Sturz auf seinem Gelände verantwortlich. Die "allgemeine Lebenserfahrung" gebiete den Kunden, auf dem Tankfeld vorsichtig zu sein.
Stürzt ein Autofahrer bei nasser Witterung auf einem Tankstellengelände, haftet der Tankstellenbetreiber hierfür nur, wenn ihm eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann, entschied das Landgericht Dessau-Roßlau.
Der Autofahrer erklärte, er sei auf dem Weg zur Kasse auf einem Gemisch aus Wasser und ausgelaufenem Kraftstoff ausgerutscht, und verlangte Schmerzensgeld von dem Tankstellenbetreiber. Dies wurde vom Gericht abgelehnt. Der Autofahrer hätte mit derartigen Gefahren rechnen müssen. Auch auf der Straße oder dem Gehweg muss bei Nässe besondere Sorgfalt angewendet werden. Dass auf einem Tankstellengelände auch Kraftstoff oder Öl austreten und zu besonders rutschigem Boden führen können, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Zudem hatte der Tankstellenbetreiber an seine Mitarbeiter klare Weisung gegeben, den Boden in regelmäßigen Abständen auf derartige Gefahrenquellen zu untersuchen. Diese hatten am fraglichen Tag keine besonderen Feststellungen zu besonderer Glätte treffen können. Auch andere Besucher der Tankstelle hatten sich nicht über rutschiges Gelände beschwert. Der Autofahrer hätte also besser aufpassen müssen, entschied das Gericht. (tra)
Landgericht Dessau-Roßlau
Urteil vom 10.08.2016
Aktenzeichen 2 O 46/16
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(Foto: Julian Stratenschulte/ dpa)
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