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Urteil: Mangelhafte Reifen müssen nur ausgetauscht werden

09.11.2012 08:51 Uhr
Reifen mit Mangel: Der Käufer muss dem Verkäufer die Chance zur Nachbesserung geben – auch dann, wenn er die Pneus nicht mehr braucht.
© Foto: Sudheer Sakthan/Shutterstock

Wer defekte Pneus erwirbt, kann diese nicht einfach zurückgeben und auf sofortige Rückerstattung des Kaufpreises bestehen. Er muss dem Händler die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen.

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Wer Reifen kauft, die sich dann als mangelhaft herausstellen, kann die Pneus nicht einfach zurückgeben und auf sofortiger Rückerstattung des Kaufpreises bestehen. Vielmehr muss er dem Händler die Möglichkeit einräumen, den Fehler mittels Austausch zu beheben. Das gilt auch dann, wenn das einige Zeit in Anspruch nimmt, und der Käufer die Reifen gar nicht mehr benötigt, weil er inzwischen nicht mehr im Besitz des Wagens ist. Das berichtet aktuell die Deutsche Anwaltshotline und verweist auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 222 C 7196/11).

In dem Streitfall hatte ein Halter eines Porsche 911 zwei gebrauchte Sommerreifen zum Preis von 960 Euro erworben. Bei näherer Untersuchung stellte er aber zu Hause fest, dass im Profil eines Reifens eine Schraube steckte. Daraufhin schickte er die Reifen an den Verkäufer zurück und forderte die Rücküberweisung des Kaufpreises.

Doch der Händler stellte sich quer. Er wollte den beschädigten Reifen zwar zurücknehmen, aber nur gegen einen gleichwertigen ersetzen. Nach dem Hinweis des Porsche-Fahrers, dass es unzulässig sie, zwei gebrauchte Reifen unterschiedlicher Herkunft zu benutzen, bot der Verkäufer schließlich an, beide Pneus zu tauschen. Dazu war der Kläger allerdings nicht mehr bereit: Er hatte den Porsche längst verkauft und keinen Bedarf mehr an den Sommerreifen.

Dadurch entsteht dem Käufer aber noch keinen Anspruch auf Rückzahlung. Gemäß der Mitteilung der Deutsche Anwaltshotline hätte er zunächst auf das Angebot der Lieferung einer mangelfreien Sache eingehen müssen: "Der Weiterverkauf des Fahrzeugs reicht für eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung nicht aus." Zumal der Händler von dem geplanten Verkauf des Autos nichts wusste und ihm laut dem gesetzlichen Erfordernis der Nachfristsetzung prinzipiell immer eine gewisse Zeit für die Behebung des Fehlers eingeräumt werden muss. (rp)

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