Extrem flexibel und dennoch verlässlich: Befristete Arbeitsverträge sind wichtige Werkzeuge für das Angestelltenmanagement von Tankstellenbetreibern in ganz Deutschland. Wichtig ist dabei aber, auch die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten, um hohe Kosten durch unwirksame Befristungen zu vermeiden. Aber worauf kommt es dabei an und welche Fallstricke bestehen? Lesen Sie selbst.
Der Schlüssel zur Flexibilität
Ohne sie wäre eine Autofahrt nicht denkbar: Die knapp 15.000 Tankstellen in Deutschland, die Fahrer zu jeder Zeit mit Kraftstoff, Snacks und Möglichkeiten zur Erleichterung versorgen. Was dabei gerne vergessen wird ist, dass diese Tankstellen auf eine sehr flexible Angestelltenstruktur angewiesen sind, um zu funktionieren. Schlüssel dazu ist oftmals das Werkzeug des befristeten Arbeitsverhältnisses. Die Gründe dafür sind offensichtlich: Befristete Arbeitsverhältnisse sind enorm flexibel und effektiv, um Überstunden der Bestandsbelegschaft zu vermeiden. Allerdings bergen sie auch Risiken – wenn sie falsch angewandt werden und gegen die rechtlichen Rahmenbedingungen verstoßen wird.
Es ist keine Frage des Wollens
Grundlegend gilt: Die arbeitsrechtlichen Regelungen für befristete Arbeitsverhältnisse sind in Deutschland klar festgelegt. Sie zu befolgen ist also keinesfalls optional. Geschieht dies stattdessen unvollständig oder sogar gar nicht, kann es teuer werden. Deshalb sollten sich Tankstellenbetreiber unbedingt mit den rechtlichen Besonderheiten vertraut machen, um unnötige Kosten und andere Risiken für sich als Arbeitgeber, aber auch für die befristete und unbefristete Belegschaft zu minimieren.
Wichtigste Quelle für Informationen zu befristeten Arbeitsverhältnissen ist das sogenannte Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, kurz TzBfG. Darin ist beschrieben, dass Arbeitgeber nicht einfach nach Belieben befristete und unbefristete Arbeitsverträge verteilen können. Stattdessen gibt es zahlreiche formelle und materielle Voraussetzungen, die an diesem Punkt befolgt werden müssen. Welche das sind, ist in § 14 TzBfG gelistet.
Wichtig ist zu verstehen, dass es sich dabei nicht um Empfehlungen, sondern handfeste Vorgaben handelt. Und wenn diese nicht befolgt werden, kann sich der befristete Vertrag gegebenenfalls in einen unbefristeten Vertrag umwandeln – was bei Vertragsabschluss ja gerade nicht erwünscht war. Das kostet Geld, Aufwand und nicht zuletzt oftmals Nerven.
Befristungen mit und ohne Sachgrund
Grundlegend gibt es für eine rechtlich bindende Befristung zwei Varianten. Einmal gibt es eine Befristung auf Basis von Sachgründen, die im Gesetz definiert sind. Dann gibt es noch, wenig überraschend, die Befristung ohne Sachgrund. Beide sind wirksam, aber stark unterschiedlich.
Bei Befristungen mit Sachgrund denke man beispielsweise an Elternzeitvertretungen. Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin einen Antrag stellt, Elternzeit für zwei Jahre zu bekommen, ist hier eine befristete Einstellung für genau diesen Zeitraum möglich. Das macht auch Sinn, da eine Festanstellung für so einen Zeitraum wegen des Personalüberhangs nach Rückkehr aus der Elternzeit keine sinnvolle Option wäre.
Möglich ist allerdings auch eine sachgründliche Befristung ohne konkretes Enddatum. Das kommt beispielsweise dann ins Spiel, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt und ein befristeter Ersatz für die nicht absehbare Dauer der Erkrankung gesucht wird. Wird diese Option gewählt, müsste sichergestellt werden, dass die potenzielle Ungewissheit über das Vertragsende und der Zweck der Befristung klar im Befristungsvertrag festgehalten wird. So könnte sich etwa die Frage stellen, ob die Befristung nur auslaufen soll, wenn der erkrankte Mitarbeiter an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, oder auch, wenn das Arbeitsverhältnis des Erkrankten endet.
Die sogenannte Kettenbefristung
Allerdings sollte nicht vergessen werden, dass diese Art von befristeten Verträgen zu einem langjährigen, aber dennoch flexiblen Arbeitsverhältnis führen können – wenn sie beispielsweise regelmäßig erneuert werden. Dies ist auch unter dem Wort der sogenannten "Kettenbefristung" bekannt. Es ist also möglich, sie sogar nacheinander mit unterschiedlichen Sachgründen abzuschließen, um Mitarbeitende zu halten. Man kann etwa von einer Elternzeitvertretung auf ein Projekt wechseln, und von dort weiter auf Saisonarbeit, wenn dies inhaltlich vertretbar ist.
Anders ist es bei einer Befristung ohne Sachgrund. Diese darf nicht mehr als zwei Jahre dauern. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben komplex: Läuft der Vertrag kürzer als diese Maximalzeit, darf er vom Arbeitgeber verlängert werden. Das kann aber höchstens dreimal geschehen und die Gesamtzeit von zwei Jahren darf dadurch weiterhin nicht überschritten werden. Zudem darf in der Vergangenheit kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben – ganz egal, wann. Ausnahmen sind nur in Extremfällen erlaubt. Außerdem gibt es gesetzliche Sonderregelungen, etwa für Unternehmen in der Zeit kurz nach ihrer Gründung und für solche, die ältere Arbeitnehmer befristet einstellen wollen.
Fallstrick mündliche Zusage vermeiden
Unbedingt beachten sollten Tankstellenbetreiber auch, dass der befristete Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wird und dass dies bereits vor dem ersten Arbeitstag geschieht. Per Handschlag oder mündlicher Zusage zusammenzufinden ist nicht möglich – auch, wenn dies bei dauerhaften Arbeitsverhältnissen durchaus anders ist. Und duldet der Arbeitgeber, dass Arbeitsleistungen vor der Unterschrift des Befristungsvertrags erbracht werden, gilt das Arbeitsverhältnis direkt als unbefristet eingegangen. Das gleiche gilt, wenn nach Auslaufen des befristeten Vertrages ohne entsprechende schriftliche Verlängerung auch nur einen Tag länger gearbeitet wird.
Es wird deutlich: Befristete Verträge sind möglich, sinnvoll und vielfältig. Arbeitgeber sollten sich aber mit ihren rechtlichen Details auskennen, oder jemanden für diese Aufgabe hinzuziehen, um Fehler zu vermeiden, die mitunter teuer werden können. Geschieht dies, können sie aber ihr Potenzial ausspielen und zu einem echten Hebel für mehr Flexibilität für Tankstellenbetreiber werden.
