Wer sich auf dem Heimweg von der Arbeit bewusst in eine Schlägerei mit einem Kollegen begibt, hat mit dem sofortigen Rauswurf zu rechnen. Bei einer exzessiv geführten tätlichen Auseinandersetzung vor dem Betriebsgelände bedarf es dafür keiner vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber, heißt es in einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, über das die Deutsche Anwaltshotline berichtet.
Die nordrhein-westfälischen Landesarbeitsrichter betonten, dass ein Arbeitgeber nicht nur all seinen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass sie am Arbeitsplatz oder auf dem unmittelbaren Hin- beziehungsweise Heimweg unversehrt blieben. Er habe auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt werde und Mitarbeiter verletzt würden und dadurch gar ausfielen.
Im konkreten Fall hatte sich ein Produktionshelfer mit einem anderen Kollegen direkt vor dem Betriebsgelände geschlagen. Bei der brutalen Auseinandersetzung kam es zu erheblichen Verletzungen. Der Mann behauptete zwar, mit einem Messer angegriffen worden zu sein und lediglich in Notwehr gehandelt zu haben. Dieser Darstellung widersprachen aber mehrere Zeugen, denen zufolge die bevorstehende Schlägerei Gesprächsstoff in der gesamten Schleiferei gewesen war.
Der Betroffene hatte nämlich angekündigt, nach Schichtschluss draußen auf den anderen Kollegen warten zu wollen, um ihn dort zu verprügeln. Woraufhin einige Kollegen noch vergeblich versuchten, den Kontrahenten eine Stunde länger im Betrieb zu halten und so ein Zusammentreffen der Beiden zu der angekündigten Schlägerei zu verhindern. Der Gekündigte begab sich also bewusst und gewollt in die vom ihm initiierte körperliche Auseinandersetzung. So dass die Frage, wer den ersten Schlag oder Stich geführt hat, zumindest arbeitsrechtlich ohne Bedeutung war. (asp/beg)
Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 6. November 2012
Aktenzeichen: 11 Sa 412/12