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Urteil: Alkohol im Blut und warme Motorhaube rechtfertigen MPU

19.08.2014 14:23 Uhr
MPU
Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann auch angeordnet werden, wenn man nicht alkoholisiert beim Fahren erwischt wird.
© Foto: TÜV Süd

Ist die Motorhaube des eigenen Fahrzeugs noch warm, während man selbst noch alkoholisiert ist, kann laut Deutscher Anwaltshotline eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden

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Ist die Motorhaube des eigenen Fahrzeugs noch warm, während man selbst noch alkoholisiert ist, kann laut Deutscher Anwaltshotline eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Die Rechtsexperten zitieren dafür eine Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, mit der der Führerscheinentzug eines Fahrzeugführers für rechtens erklärt wurde, als dieser der MPU nicht nachkam.

Laut Meldung der Deutschen Anwaltshotline alarmierte der Nachbar eines Autofahrers die Polizei, als dieser betrunken vorgefahren sein soll. Die Beamten stellten beim mutmaßlichen Fahrzeugführer 2,56 Promille im Blut fest und sein Fahrzeug wies eine noch warme Motorhaube auf. Diese Tatsachen begründeten den Verdacht auf Alkohol am Steuer, was für die Führerscheinstelle Grund genug war, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern. Als der angebliche Alkoholsünder das nicht beibrachte, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis.

Dagegen ging er durch zwei Instanzen bis zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - letztlich ohne Erfolg. Ein Video des Smartphones vom verfeindeten Nachbar überführte schließlich den Autofahrer vor Gericht und verleitete ihn zur Aussage, dass er womöglich doch alkoholisiert gefahren sein könnte. Dass er sein Geständnis in zweiter Instanz widerrief, war für das Gericht unerheblich, denn schon der hohe Blutalkoholwert könne auf ein Alkoholproblem deuten, was die MPU-Anordnung rechtfertige.

"Man muss also nicht erst direkt am Steuer alkoholisiert erwischt werden, um seinen Führerschein zu riskieren", warnt Rechtsanwalt Frank Böckhaus. Dass der Autofahrer bisher ohne jegliche Beanstandungen fuhr, entkräftete die Eignungszweifel des Gerichts nicht. (red)

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 27. Juni 20104
Aktenzeichen: 16 B 358/14

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