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Unterschrift richtig platzieren: Ungültige Testaments-Zusätze

25.10.2011 14:05 Uhr
Ein Zusatz nach der Unterschrift hat rechtlich keine Bedeutung.

Die für ein Testament zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen. Was hinter der Unterschrift steht, ist ungültig.

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Wird ein vorschriftsmäßig unterschriebenes handschriftliches Testament durch eine Anmerkung hinter der Unterschrift ergänzt, ist dieser Zusatz in der Regel ungültig. Dies gilt auch dann, wenn sich der Schriftzug eindeutig dem Erblasser zuordnen lässt. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts München hat jetzt die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen (Az.: 31 Wx 298/11). Konkreter Fall Im Streitfall hatte ein mit 67 Jahren verstorbener Mann das gesamte Vermögen seiner zweiten, ihn bis zum Tode betreuenden Frau vermacht - und zwar "gleichviel ob und wie viele Pflichtbeteiligte vorhanden sind". Hinter der Unterschrift auf dem handschriftlichen Testament folgte dann auf zwei weiteren Zeilen eine als solche bezeichnete "Voraussetzung" - nämlich, dass die alleinige Erbin das "gleiche Testament" für ihn, den Erblasser, geschrieben haben müsse. Weil dieses geforderte testamentarische Gegenstück augenscheinlich aber bis zum Tode des Mannes ausblieb, fochten nunmehr seine drei Kinder aus erster Ehe den Erbschein seiner zweiten Frau an. Die ausdrückliche "Voraussetzung" ihres Vaters sei nicht erfüllt, womit auch ihnen die entsprechenden Anteile an dem Nachlass unbeschränkt zustünden. Trotzdem erklärte das Nachlassgericht die Frau zur Alleinerbin. Zu Recht, wie die bayerischen Oberlandesrichter entschieden. "Die für ein Testament zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen", erklärte Rechtsanwalt Bernd Beder den Münchener Richterspruch. Damit stelle der Zusatz darunter keine Beschränkung oder gar den teilweisen Widerruf der letztwilligen Verfügung darüber dar. Zwar könne ein Testament auch in mehreren Teilzügen errichtet werden, doch dann müsse zum Zeitpunkt des Todes immer eine die gesamte Erklärung nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden sein. (asp/beg)

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