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"kennen lernen" heißt "kennen lernen": Nicht alle Aussagen im Arbeitszeugnis sind Floskeln

18.11.2011 09:07 Uhr
Manchmal meinen Chefs im Arbeitszeugnis tatsächlich das, was sie schreiben.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage eines Mannes ab, der meinte, der Ausruck "kennen gelernt" wird in der Arbeitswelt negativ verstanden.

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Ein Mann zog gegen seine ehemalige Arbeitgeberin vor Gericht, weil ihn eine Formulierung in seinem Arbeitzeugnis störte. Er hielt den Ausdruck für eine Floskel, die genau das Gegenteil von dem ausdrückt, was sie wörtlich bedeutet. Das Bundesarbeitsgericht gab jedoch der ehemaligen Chefin Recht. Der Kläger war in der Zeit von April 2004 bis Februar 2007 als Mitarbeiter im "SAP Competence Center" der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz: "Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit." Der Kläger störte sich an der Formulierung "kennen gelernt". Er war der Auffassung, dass diese Formulierung in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden werde. Damit drücke der Arbeitgeber verschlüsselt aus, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Klage wurde beriets in der Vorinstanz abgewiesen und war auch vor dem Neunten Senat des Bundearbeitsgerichtes ohne Erfolg. Die Formulierung, "als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt", erweckt aus Sicht des objektiven Empfängers nicht den Eindruck, dass der Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation zeigt. Nach § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Der Grundsatz der Zeugnisklarheit gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO untersagt Formulierungen, die eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen. (beg) Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. November 2011 9 AZR 386/10 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 11 Sa 1092/08 -

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