Unternehmen präsentieren sich auf ihren Internetseiten gewöhnlich mit Bildern und Profilen ihrer Mitarbeiter. Verlässt ein Arbeitnehmer das Unternehmen, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet diese persönlichen Daten und Fotos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu löschen. Andernfalls kann der Mitarbeiter die Entfernung über eine einstweilige Verfügung erzwingen. Dies entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Hessen.
Eine Arbeitnehmerin war auf der Homepage und dem Nachrichtenblog ihrer Firma mit einem Profil vertreten. Dort waren persönliche Daten und ein Bild von ihr zu sehen. Das Unternehmen erstellte das Profil mit ausdrücklicher Genehmigung der Mitarbeiterin. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, verlangte sie das Löschen beider Profile. Der Arbeitgeber entfernte jedoch nur das Profil auf der Homepage, das auf dem Nachrichtenblog blieb erhalten. Dagegen wehrte sich die Klägerin und erwirkte über das Landesarbeitsgericht Hessen die Löschung.
"Das Profil muss nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfernt werden. Ansonsten verletzt dies das Persönlichkeitsrecht", erklärt Rechtsanwalt Oliver Beetz von der Deutschen Anwaltshotline. Laut Gericht besteht kein berechtigtes Interesse, die Daten von Mitarbeitern über das Beschäftigungsverhältnis hinaus zu veröffentlichen. (asp/anr)
Landesarbeitsgericht Hessen
Urteil vom 24.01.2012
Az. 19 SaGa 1480/11
Gerichtsurteil: Fotos von Ex-Mitarbeitern müssen entfernt werden
Arbeitgeber müssen Fotos und Daten ehemaliger Mitarbeiter vom Internetauftritt des Unternehmens zu löschen.