Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft, hat der Beschäftigte keinen Anspruch darauf, unbefristet übernommen zu werden. Dies gilt laut Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz auch dann, wenn die Stelle nach dem Ende des befristeten Vertrages mit einem neuen Arbeitnehmer besetzt wird (Az.: 9 Sa 193/10). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Arbeitnehmerin ab. Sie hatte mit ihrem früheren Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, der dreimal verlängert wurde. Als der Vertrag schließlich auslief, stellte der Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter ein, der die Stelle übernahm. Die Frau meinte, ihr stehe eine unbefristete Übernahme zu. Das LAG winkte jedoch ab. Es stehe dem Arbeitgeber frei, ob er nach Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Stelle unbefristet besetze. Das gelte ebenso, wenn er sich für einen neuen Mitarbeiter entscheide. Schützenswerte Rechte des bisher beschäftigten Mitarbeiters würden dadurch nicht verletzt. (dpa/beg)
Gericht auf Seite des Arbeitgebers: Kein Anspruch auf Übernahme nach Befristung

Der Arbeitgeber kann nach Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Stelle unbefristet besetzen oder sich für einen neuen Mitarbeiter entscheiden.