Der Verlag Wolter Kluwer hat auf ein Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium vom 13. Dezember 2013 aufmerksam gemacht: In dem reagiert das Ministerium auf verfassungsrechtliche Bedenken, die offensichtlich Finanzämter zur Ein-Prozent-Regelung registriert haben.
Die Mitteilung betont: Wird ein Firmenwagen auch zu privaten Zwecken genutzt, ist für jeden Kalendermonat, in dem das private Nutzen erfolgt, ein Betrag von einem Prozent des inländischen Listenpreises zu versteuern. Berücksichtigen müsse man diesen für den Zeitpunkt der Erstzulassung. Zum Listenpreis kommen noch die Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer dazu, um die korrekte Besteuerung durchzuführen.
Viele Steuerpflichtige äußerten gegen diese Ein-Prozent-Regelung verfassungsrechtliche Zweifel und legten gegen Steuerbescheide Einspruch ein. Oder sie stellten Änderungsanträge. Der Bundesfinanzhof habe mit einem Urteil 2012 entschieden, dass die Ein-Prozent-Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Das schreibt das Ministerium.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil hat bisher niemand erhoben. Einsprüche und Änderungsanträge gegen Steuerbescheide, können daher keinen Erfolg haben, heißt es weiter. Denn die Konsequenz sieht nun so aus: Für die obersten Finanzbehörden der Länder stellte das Schreiben vom 13. Dezember eine Allgemeinverfügung dar, um diese Einsprüche und Änderungsanträge zurückzuweisen. (wkdis.de/kak)
Bundesministerium für Finanzen, Mitteilung vom 13. Dezember 2013
Bundesfinanzhof
Urteil vom 13. Dezember 2012
Aktenzeichen: VI R 51/11