An Autobahnen: Tankstellenbetreiber dürfen nicht einfach Schnelllader bauen

09.03.2026 10:06 Uhr | Lesezeit: 2 min
Niedersachsen, Laatzen: Symbole markieren Ladeplätze an Schnellladesäulen für Elektroautos in der Region Hannover.
Das Recht, Tankstellen für Fahrzeuge mit Benzin- oder Dieselantrieb zu betreiben, umfasst nicht automatisch den Betrieb von Schnellladesäulen.
© Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Konkurrenz statt Exklusivrechte: Warum Tankstellenbetreiber an Autobahnen nicht einfach Schnelllader bauen dürfen.

Der Bau von Schnellladesäulen an Autobahnen darf nicht ohne Ausschreibung und Vergabeverfahren erfolgen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf rechtskräftig entschieden (Az.: VII Verg 29/22). Nach Angaben des Gerichts hatte die Autobahn GmbH des Bundes im April 2022 die bestehenden Konzessionsverträge mit Tank & Rast sowie Ostdeutsche Autobahntankstellen erweitert. Die Ergänzungsvereinbarung sah vor, dass die Betreiber zusätzlich Schnellladeinfrastruktur für E-Autos an Raststätten bereitstellen dürfen. Ein Vergabeverfahren hatte es dafür nicht gegeben.

Vergabeverfahren ist erforderlich

Dagegen war der Ladeinfrastruktur-Betreiber Fastned sowie zunächst auch Tesla vorgegangen. Der Vergabesenat des OLG hatte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser hatte entschieden, dass eine wesentliche Änderung des Konzessionsvertrags vorliege und damit ein Vergabeverfahren erforderlich sei.

Daraufhin kam das OLG Düsseldorf nun zu dem Schluss, dass das Recht, Tankstellen für Fahrzeuge mit Benzin- oder Dieselantrieb zu betreiben, nicht automatisch den Betrieb von Schnellladesäulen für Elektrofahrzeuge umfasst.

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