Seit 1. Juli gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Das teilte das Bundesjustizministerium mit. Der unpfändbare Grundbetrag liegt nun bei 1.028,89 Euro, statt bisher 985,15 Euro. Dieser Betrag kann sich noch erhöhen, etwa wenn gesetzliche Unterhaltspflichten des Schuldners vorliegen. Verdient der Betroffene mehr als den insgesamt ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihm ein bestimmter Anteil des Mehrbetrags. Genaue Beträge können über eine Broschüre des Ministeriums. Der Pfändungsschutz soll sicherstellen, dass Schuldner trotz der Pfändung ihres Arbeitseinkommens über ein Existenzminimum verfügen, und auch ihre Unterhaltspflichten erfüllen können. Die jeweilige Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird alle zwei Jahre zum 1. Juli angepasst an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das so genannte sächliche Existenzminimum. (VerkehrsRundschau online/nck/beg)
Existenzminimum sichergestellt: Höhere Pfändungsfreigrenze
Der unpfändbare Grundbetrag liegt nun bei 1.028,89 Euro, statt bisher 985,15 Euro. Dieser Betrag kann sich noch erhöhen, etwa wenn gesetzliche Unterhaltspflichten des Schuldners vorliegen.