Ein Kündigungsschreiben gilt als zugestellt, wenn es vormittags in den Briefkasten eines Arbeitnehmers eingeworfen wurde. Daher läuft auch ab diesem Tag die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat kürzlich die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen (LAG-Az.: 10 Sa 175/13).
Die Gekündigte stritt sich mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen über das genaue Zustellungsdatum des Kündigungsschreibens. Der Gebäudereinigungsunternehmer hatte das Schreiben unter Zeugen um elf Uhr vormittags in ihren Briefkasten eingeworfen.
Die Arbeitnehmerin machte vor dem LAG geltend, dass sie am Zustellungstag der Kündigung krankgeschrieben war und aufgrund einer Fersenverletzung ihre Fähigkeit zu gehen erheblich eingeschränkt gewesen sei. Trotzdem kontrollierte die Verletzte täglich ihren Briefkasten - jedoch zur Zeit der allgemeinen Postzustellung, die bei ihr viel früher stattfand. Daher könne die Arbeitnehmerin erst einen Tag später von der Kündigung gewusst haben.
Die Landesarbeitsrichter bestätigten aber die Entscheidung der Vorinstanz und wiesen die Berufung zurück. Der Klägerin wurde am Tag des Briefeinwurfs die ordentliche Kündigung erklärt. Es sei unerheblich, ob die übliche Postlaufzeit bereits am frühen Morgen oder ein Empfänger aufgrund Krankheit, Urlaub, Haft oder sonstige Abwesenheit verhindert sei. Die Richter waren davon überzeugt, dass man durchaus noch am selben Tag von einem Schreiben Kenntnis nehmen kann, wenn es gegen elf Uhr im Briefkasten landet. (asp)
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 10 Sa 175/13
Urteil vom 10. Oktober 2014