Die Nutzung einer so genannten "Tippfehler-Domain", also einer Internetadresse, die nahe an einer anderen, bekannteren Adresse liegt und durch eine fehlerhafte Schreibweise viele Nutzer erreicht, ist nicht grundsätzlich unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof im Januar entschieden.
Anders als das OLG Köln, sahen die Richter des BGH in der Nutzung der Domain "wetteronlin.de" keine Verletzung des Namensrechts. Eine zulässige Nutzung der Internetadresse sei denkbar, allerdings nicht so, wie im konkreten Fall geschehen. Denn der Seiteninhaber warb dort für private Krankenversicherungen und erhielt für jeden Seitenaufruf ein Entgelt.
Dieses Abfangen von Kunden verstoße gegen das Verbot unlauterer Behinderung (§4 Nr. 10 UWG), so der BGH. Der Nutzer müsse auf der sich öffnenden Seite sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen werden, dass er sich nicht auf der Seite "wetteronline.de" befindet. Ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens bestehe aber nicht. (ng)
Bundesgerichtshof
Urteil vom 22. Januar 2014
Aktenzeichen: I ZR 164/12