Ein eingescanntes Kündigungsschreiben, das per E-Mail verschickt wird, ist nicht zulässig und die Kündigung demnach unwirksam. Für eine rechtmäßige Kündigung ist die elektronische Form ausgeschlossen. Das hat das Arbeitsgericht in Düsseldorf in seinem Urteil bekräftigt.
Laut einem Bericht der Deutschen Anwaltshotline hatte sich ein Verkaufsmanager während seiner Probezeit in einem IT-Unternehmen mit seinem Geschäftsführer überworfen. Der Chef sprach dem Mann im Folgenden die Entlassung aus und übersandte ihm am nächsten Tag, dem letzten seiner sechsmonatigen Probezeit, die schriftliche Kündigung per E-Mail. Die Kündigungsfrist war auf 14 Tage festgelegt, wie es der Arbeitsvertrag in der Probezeit vorsah.
Mit dieser Praxis ergab sich jedoch ein doppelt unrechtsmäßiger Sachverhalt: Zum einen ist die 14-tägige Kündigungsfrist ungültig. Sie hätte zwar ihre Wirkung entfaltet, da die Entlassung noch vor Ende der Probezeit ausgesprochen wurde, wegen der Ungültigkeit des elektronischen Dokuments gilt jedoch der Eingang des "normalen" Kündigungsbriefes drei Tage später. Zu diesem Zeitpunkt war die Probezeit jedoch schon abgelaufen und es greift die gesetzliche dreimonatige Frist.
Zum anderen hat die Entlassung per E-Mail das Arbeitsverhältnis gar nicht aufgelöst. Laut Gesetz muss die Kündigungsurkunde vom Aussteller selbst durch seine Unterschrift gezeichnet sein. Nur so könne der Empfänger die Möglichkeit zur Überprüfung der Echtheit haben. Eine per Telefax versandte Kündigung ist ebenfalls ungültig, da die dem Empfänger zugehende Erklärung lediglich eine Kopie des beim Absender verblieben Originals ist. (lr)
Arbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Dezember 2011
Az. 2 Ca 5676/11
Arbeitsrecht: Kündigung per E-Mail oder Fax ist unwirksam
Laut Gesetz muss der Empfänger prüfen können, ob eine Kündigung echt ist. Erhält er die Kündigung in elektronischer Form ist das nicht möglich und die Entlassung damit unwirksam.