Ein Arbeitgeber hat seiner Angestellten das Weihnachtgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts verweigert, weil die Frau sechs Monate krankheitsbedingt nicht gearbeitet hat. Die Frau wollte ihren Anspruch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz geltend machen. Das LAG gab aber dem Arbeitgeber recht. Die Richer waren der Auffassung, dass der Arbeitgeber die Höhe der Auszahlung davon abhängig machen kann, wie lange die Arbeitnehmerin tatsächlich gearbeitet hat. Da diese ein halbes Jahr gefehlt habe, sei rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Anspruch "aufgebraucht" sei, begründeten die Richter ihr Urteil. Eine lange Abwesenheit wegen Krankheit könne sogar dazu führen, dass der Anspruch auf Weihnachtsgeld völlig entfällt. LAG Rheinland-Pfalz Az.: 6 Sa 723/09
Anspruch kann "aufgebraucht" werden: Wer krank ist, bekommt weniger Weihnachtsgeld
Ein Arbeitgeber kann die Höhe des Weihnachtsgeldes davon abhängig machen, wie lange ein Angestellter tatsächlich gearbeitet hat.