Ein Arbeitgeber muss im Streitfall Überstunden nur dann bezahlen, wenn der Mitarbeiter sie im Einzelnen belegen kann. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Konkret verlangten die Richter, dass der Arbeitnehmer darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er Überstunden geleistet und was er konkret getan hat (Az.: 7 Sa 622/10). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Mitarbeiters ab. Er behauptete, für seinen früheren Arbeitgeber knapp 700 Überstunden geleistet zu haben und verlangte dafür eine Lohnnachzahlung von rund 15.200 Euro. Der Arbeitgeber bestritt die Überstunden. Das Gericht sah den Kläger in der Pflicht, Beweise für die angegebenen Überstunden vorlegen. Insbesondere sei in diesen Fällen der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinerseits Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eventuell geleistete Überstunden ergäben. (dpa/beg)
15.200 Euro für 700 Überstunden gefordert: Angestellter muss Überstunden nachweisen

Im Streitfall muss ein Angestellter darlegen, zu welchen Tageszeiten er Überstunden geleistet hat und was er konkret getan hat. Nur dann muss der Chef die Überstunden auszahlen.