Schaden in der Waschstraße: Betreiber haftet nicht automatisch

03.08.2026 18:50 Uhr | Lesezeit: 2 min
Wird ein Auto in einer Waschstraße beschädigt, muss der Kunde einen technischen Defekt der Anlage oder einen Fehler des Personals nachweisen.
Wird ein Auto in einer Waschstraße beschädigt, muss der Kunde einen technischen Defekt der Anlage oder einen Fehler des Personals nachweisen.
© Foto: SP-X

Bei Beschädigungen in einer Portal-Waschanalage haftet meist der Betreiber. Neues Urteil: In einer Waschstraße kann das anders aussehen.

Wird ein Auto in einer Waschstraße beschädigt, muss der Kunde einen technischen Defekt der Anlage oder einen Fehler des Personals nachweisen. Ansonsten muss er die Kosten selbst tragen, wie das Landgericht Frankenthal entschieden hat (Az.: 7 O 160/25).

In dem verhandelten Fall war ein Porsche während der Wäsche aus der Führung geraten und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen. Der Eigentümer verlangte vom Betreiber der Anlage rund 10.000 Euro Schadenersatz. Ein Sachverständiger und mehrere Zeugen konnten jedoch weder einen technischen Mangel noch eine fehlerhafte Einweisung feststellen. Nach Einschätzung des Gerichts war das Fahrzeug offenbar infolge einer Lenkbewegung aus der Spur geraten.

Die Richter unterscheiden dabei zwischen einer

  • Waschstraße, in der der Fahrer im Auto sitzen bleibt, und einer
  • Portalwaschanlage. In der Waschstraße könne der Kunde den Ablauf etwa durch Bremsen oder Lenken beeinflussen. Bei einer vollautomatischen Portalwaschanlage müsse dagegen grundsätzlich der Betreiber darlegen, dass die Anlage fehlerfrei gearbeitet habe.

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