Fahruntüchtige Arbeitnehmer sind auf dem Heimweg von der Arbeit nicht unfallversichert, selbst wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz nicht verhindert hat. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor. Der Entscheidung liegt ein tragischer Fall zugrunde. Ein junger Vater befand sich nach Feierabend auf dem Heimweg. Seine später ermittelte Blutalkoholkonzentration lag bei 2,2 Promille, also weit über der Grenze der so genannten absoluten Fahruntüchtigkeit. Während der Fahrt kam es zum Unfall. Der Mann verstarb noch am Unfallort. Streitig war nun, ob der Mann bei der Fahrt unfallversichert war. Denn konsumiert hatte er den Alkohol in der Firma. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung der Hinterbliebenen ab. Wesentliche Unfallursache sei die Fahruntüchtigkeit des Mannes gewesen, und für die wollte die Genossenschaft nicht einstehen. Die Ehefrau des Verstorbenen sah das anders: Im Betrieb des Arbeitgebers, einer Eisengießerei, sei Alkoholkonsum üblich. Der Vorgesetzte ihres Mannes habe nicht nur mitgetrunken, sondern sogar selbst Alkohol mit in den Betrieb gebracht. Die Richter entschieden den Fall zugunsten der Berufsgenossenschaft. Alkoholmissbrauch sei grundsätzlich eine eigenverantwortliche Schädigung. In der Betriebsvereinbarung sei ein Alkoholverbot enthalten und es hätten auch alkoholfreie Getränke für die Arbeitnehmer bereit gestanden. Deshalb hatte der Arbeitgeber nach Ansicht der Richter jedenfalls nicht maßgeblich gegen seine Fürsorgepflichten verstoßen. Ob ein Arbeitgeber möglicherweise bei einer bekannten Alkoholkrankheit die Pflicht hat, zu verhindern dass der Arbeitnehmer mit dem Auto heimfährt, ließen die Richter offen. (www.verkehrsrundschau.de/nck/beg) Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 18. Juli 2011 Az. L 9 U 154/09
Urteil: Wer betrunken von der Arbeit heimfährt ist nicht versichert
Fahruntüchtige Arbeitnehmer sind auf dem Heimweg von der Arbeit nicht unfallversichert. Das gitl auch, wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz erlaubt hat.