Wer transsexuell ist, gilt deswegen nicht als behindert. Wenn eine sogenannte geschlechtsangeleichende Operation nicht erreicht, dass eine Transsexuelle den vollständigen körperlichen Zustand einer Frau erlangt, begründet das keine Behinderung. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Zur Frau umoperiert, aber nicht fortpflanzungsfähig Eine Transsexuelle wollte nach einer geschlechtsanpassenden Operation ihre Transsexualität als Behinderung anerkennen lassen und einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 zuerkannt haben. Menschen ab GdB 50 gelten als schwerbehindert und ab GdB 60 als chronisch krank. Das Argument der Transsexuellen: Trotz der Operation sei sie nicht in der Lage, sich als Frau fortzupflanzen. Die dadurch bestehenden Einschränkungen sollten ihrer Meinung nach besonders berücksichtigt werden. In erster Instanz stellten die Richter die Schwerbehinderteneigenschaft, also einen GdB von 50 der Transsexuellen fest. Die Transsexualität an sich erkannten sie aber nicht als Behinderung an. Auch in der Berufung entschieden die Richter, dass Transsexualität keine eigenständige Funktionseinschränkung sei und sich nicht auf den GdB auswirke. Zwar habe die geschlechtsangleichende OP nicht den vollständigen körperlichen weiblichen Zustand herstellen können, aber die Behandlung sei medizinisch erfolgreich und ohne Komplikationen verlaufen und habe daher keine Einschränkung der Gesundheit verursacht, die als eigenständige Behinderung anzuerkennen sei. (beg) Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 8 SB 3543/09
Urteil: Transsexualität ist keine Behinderung
Wenn eine sogenannte geschlechtsangeleichende Operation nicht erreicht, dass eine Transsexuelle den vollständigen körperlichen Zustand einer Frau erlangt, begründet das keine Behinderung.