Wird ein Arbeitnehmer von seinem Vorgesetzten um einen Aufhebungsvertrag gebeten, dann steht ihm drei Monate kein Arbeitslosengeld zu. Laut einem Urteil des hessischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2012 löste der Mitarbeiter seinen Arbeitsvertrag grob fahrlässig und ist damit mitverantwortlich für seine Arbeitslosigkeit.
Geklagt hatte eine Callcenter-Mitarbeiterin aus Kassel, deren Standort geschlossen werden sollte. Der Arbeitgeber bot der Angestellten eine Abfindung von 75.000 Euro, wenn sie sich auf einen Aufhebungsvertrag einließe. Als sie sich anschließend arbeitslos meldete, verhängte die Bundesagentur für Arbeit eine dreimonatige Sperre des Arbeitslosengeldes.
Die Richter gaben der Bundesagentur Recht. Die Sperrzeit von zwölf Wochen tritt ein, wenn der Beschäftigte das Arbeitsverhältnis grob fahrlässig auflöst und damit ohne wichtigen Grund die Arbeitslosigkeit herbeiführt. Die Callcenter-Mitarbeiterin hat durch ihre Zustimmung zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses beigetragen, welches im Normalfall erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte gelöst werden können. (anr)
Landessozialgericht Hessen
Urteil vom 22. Juni 2012
L 7 AL 186/11