Wer gegenüber seinem in Insolvenz gegangenem Arbeitgeber offene Urlaubs- und Überstundenansprüche allein auf Grund einer internen Firmenerfassung geltend machen will, hat vor Gericht möglicherweise schlechte Karten. Zumindest dann, wenn aus dem vorgelegten Erfassungsformular nicht ersichtlich ist, dass es den Zweck verfolgen sollte, streitig gewordene Ansprüche zu klären. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen klargestellt (Az.: 12 Sa 144/11).
Wie die Deutsche Anwaltshotline meldete, war eine Mediengestalterin bei einer Firma angestellt, wo die Anwesenheitszeiten intern von der Arbeitgeberin in einem Formblatt erfasst wurden. Ein solches Formblatt mit der Bezeichnung "Fehl- bzw. Lohnfortzahlungszeiten" legte die gekündigte Frau der Insolvenzverwalterin des inzwischen pleite gegangenen Unternehmens vor. Die wies die Ansprüche als unakzeptabel zurück. Darin tauchten nämlich beispielsweise Resturlaube aus Vorjahren auf, die nach den allgemein gesetzlichen Bestimmungen längst verjährt waren.
Dem schlossen sich die Landesarbeitsrichter vorbehaltlos an. Die Behauptung der Klägerin, bei der ehemaligen Arbeitgeberin sei es üblich gewesen, dass ein Verfall von Urlaubsansprüchen nicht eintrete, konnte nicht überzeugen. Der rein pauschale Verweis auf "drei weitere Mitarbeiter", bei denen eine entsprechende Handhabung auch zur Anwendung gekommen sei, reichte dem Gericht dafür jedenfalls nicht aus. (asp)
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 24. Mai 2012, Aktenzeichen 12 Sa 144/11