Wer sein Auto nach einem unverschuldeten Unfall selbst repariert, erhält von der Versicherung nicht nur die Kosten ersetzt, sondern auch die für den Nutzungsausfall des Autos. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden, gleichzeitig aber auch eine Grenze für die entschädigungsfähige Dauer gezogen.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Pkw-Halter für die eigenhändige Reparatur seines Autos entschieden. Wie in solch einem Fall üblich, erstattete die Versicherung die Kosten, die laut Gutachten bei der Reparatur in der Fachwerkstatt angefallen wären. Das Unfallopfer verlangte darüber hinaus aber noch eine finanzielle Entschädigung für den Nutzungsausfall seines Wagens, welche die Assekuranz allerdings nicht zahlen wollte.
Vor Gericht hatte die Klage des Autofahrers Erfolg. Laut Gericht steht die Entschädigung dem Mann unabhängig davon zu, ob er den Wagen in eine Werkstatt gibt oder selbst repariert. Allerdings gibt es Geld nur für den Zeitraum, den ein professioneller Mechaniker mit der Reparatur benötigen würde. In diesem Fall hatte das Gutachten die Dauer laut Deutschen Anwaltverein (DAV) mit fünf Tagen veranschlagt. (Holger Holzer/sp-x)