In der Berufungsinstanz hat das Hanseatische Oberlandesgericht am 12. Febraur 2009 ein für die gekündigten Shell GmbHs mit Shopagentur wichtiges Urteil gefällt. Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Im vorliegenden Fall hatte der die Station in der Rechtsform einer GmbH betreibende Tankstellenpächter auf Grundlage einer durch die Firma IM Leipzig durchgeführten Kundenbefragung seine Stammkundenumsatzanteile im Tanksektor mit 85 Prozent und im Shop mit 77 Prozent beziffert. Das Marktforschungsinstitut hatte dabei die Stammkundeneigenschaft sowohl bei Tankungen und Shopkäufen noch mit zwölf Mal pro Jahr als gegeben angesehen. Eine Auswertung der Kartenzahlungsumsätze hatte der Kläger nicht vorgenommen, da er sich durch Fehlleistungen der Beklagten beziehungsweise deren Erfüllungsgehilfen daran gehindert sah. Die Shell als beklagte Mineralölgesellschaft bezifferte den Stammkundenumsatzanteil im Treibstoffgeschäft auf Grundlage einer Auswertung der Kartenzahlungsvorgänge (bei vier Tankungen pro Jahr) mit 75 Prozent. Als Stammkunden im Shop wollte sie nur diejenigen Kunden gelten lassen, die mindestens 36 Mal im Jahr bei der Klägerin gekauft hatten. Ausführliche Informationen zu diesem Urteil lesen ZTG-Mitglieder im ZTG-Report April 2009.
Recht: Aktuelles Urteil zum Ausgleichsanspruch einer Shell-Tankstellen GmbH mit Shopagentur und zum sogenannten „entry payment“

In der Berufungsinstanz hat das Hanseatische Oberlandesgericht am 12. Febraur 2009 ein für die gekündigten Shell GmbHs mit Shopagentur wichtiges Urteil gefällt. Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.