Die Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei Optisch & Heinisch machte am 26. August in einer Pressemitteilung darauf aufmerksam, dass es nun eine klarere Umsatzsteuerreglung für die Speiseabgabe gibt. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in zwei Verfahren, wie sich Essenslieferung (Steuersatz: sieben Prozent) und Restaurationsleistungen (Steuersatz: 19 Prozent) abgrenzen lassen. Und zwar so, dass eine einfache Umsatzbesteuerung erfolgen kann. Hierbei beruft sich der BFH auf eine Urteil, das der Gerichtshof der Europäischen Union im März dieses Jahres fällte. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für Essenslieferung. Er greift aber nur, wenn Kunden einfach zubereitete Speisen wie Bratwürste, Pommes Frites oder andere standardisierte Speisen erhalten. Ganz wichtig hierbei: Dem Kunden steht lediglich eine behelfsmäßige Verzehrvorrichtung zur Verfügung. Das Gericht nennt als Beispiele Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen. Noch ein Kriterium legten die Richter für die umsatzsteuerbegünstigte Essenslieferung fest: Die Speisen lassen sich nur im Stehen einnehmen. Der Regelsteuersatz von 19 Prozent, der auf die Restaurationsleistung als Umsatzsteuer dazukommt, kann auch die Abgabe von Standardspeisen betreffen. Und zwar, wenn der Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar Stühle und Tische bietet. Schafft jedoch ein Dritter – beispielsweise ein Standnachbar – durch Tische und Bänke zusätzliche Sitzgelegenheiten, sind diese nicht zu berücksichtigen. Auch wenn die zusätzlichen Plätze natürlich im Interesse des Essenslieferanten und -ausgebers liegen, spielt das keine Rolle. Das Fazit der Steuerexperten von Opitsch & Heinisch lautet: Die neuen Abgrenzungskriterien vereinfachen die steuerliche Beurteilung. Und sie räumen frühere Zweifel aus, die bei der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken auftraten. (kak)
Neue Urteile vom Bundesfinanzhof: Umsatzsteuerregel auf Speisen vereinfacht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwei Urteile veröffentlich, die sich der strittigen Umsatzsteuer von Essenslieferungen (Steuersatz: sieben Prozent) und Restaurationsleistungen (Steuersatz: 19 Prozent) widmen. Daraus ergibt sich eine klare Regelung für Imbissstände und Co.