Der Beklagte, ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, hatte die türkischstämmige Klägerin zunächst befristet für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2008 als Sachbearbeiterin eingestellt. Im Oktober 2008 fand ein Personalgespräch statt, in dem es auch um Arbeitsfehler der Klägerin ging. Im darauffolgenden November wurde die Verlängerung der Beschäftigung für weitere 13 Monate bis zum 31. Januar 2010 vereinbart.
Ein Jahr später, im September 2009, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Februar 2010 nicht erfolgen werde. Aufgrund des geringen Anteils von Beschäftigen nichtdeutscher Herkunft, machte die Klägerin eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft geltend. Dies verneinte die Beklagte ohne eine weitere Begründung.
Am Ende der regulären Beschäftigung stellte die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit der Leistungsbeurteilung "zu unserer vollsten Zufriedenheit" aus. Gegen die von der Klägerin angestrengte Klage auf Entschädigung wegen ethnischer Diskriminierung verteidigte sich die Beklagte mit dem Argument, die Entfristung sei wegen der nicht genügenden Arbeitsleistung der Klägerin abgelehnt worden.
Der Fall ist noch nicht endültig geklärt
Das Landesarbeitsgericht hat, anders als das Arbeitsgericht, den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro und Schadensersatz verurteilt. Die Revision des Trägers und die hilfsweise eingelegte Anschlussrevision der Klägerin hatten vor dem Achten Senat Erfolg. Eine Verurteilung des Arbeitgebers kann nicht auf die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung gestützt werden.
Das Landesarbeitsgericht wird aber aufzuklären haben, ob die Auskünfte über die Gründe der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses Indizwirkung für eine Diskriminierung der Klägerin haben. Dies kann sein, wenn diese Auskünfte möglicherweise falsch waren oder im Widerspruch zu dem sonstigen Verhalten der Beklagten standen. Das Landesarbeitsgericht wird dabei prüfen müssen, ob das erteilte Zeugnis oder die Begründung, eine Entfristung sei wegen der Leistungsmängel der Klägerin nicht möglich gewesen, falsch war. Zudem muss einer anderen nicht zutreffenden Aussage nachgegangen werden: Der Klägerin sei zunächst gesagt worden, dass ihre Stelle aufgrund einer bevorstehenden Fusion wegfällt. (BAG/sz)
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21. Juni 2012
Aktenzeichen: 8 AZR 364/11Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 25. März 2011
Aktenzeichen: 9 Sa 678/10