Bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber zwischen den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Eines der Kriterien, das berücksichtigt werden muss, ist das Lebensalter. Ältere Arbeitnehmer sollen bei Kündigungen geschützt werden. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG kann die Sozialauswahl zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur auch innerhalb von Altersgruppen - etwa alle 21- bis 30-jährigen oder 31- bis 40-jährigen Arbeitnehmer - vorgenommen werden. Das Alter ist dann nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe von Bedeutung. Der Altersaufbau der Belegschaft bleibt auf diese Weise weitgehend erhalten. Die Sozialauswahl verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und dessen Ausgestaltung durch die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000. Sie führt zwar dazu, dass Arbeitnehmer wegen ihres Alters unterschiedlich behandelt werden. Aber durch rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a) der Richtlinie ist sie Sozialauswahl gerechtfertigt. Zwei Ziele gleichen sich aus Einerseits tragen die Regelungen den mit steigendem Lebensalter regelmäßig sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung. Andererseits verhindern sie durch die Möglichkeit der Bildung von Altersgruppen, dass ausschließlich das Lebensalter berücksichtigt wird und damit jüngere Arbeitnehmer benachteiligt werden. Das Ziel, ältere Arbeitnehmer zu schützen, und das Ziel, die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer sicherzustellen, werden zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Dies dient zudem der sozialpolitisch erwünschten Generationengerechtigkeit und der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf dieser Grundlage - wie schon die Vorinstanzen - die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die unter anderem die Bildung und den Zuschnitt von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie von Arbeitgeberin und Betriebsrat gerügt hatte. Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedurfte es nicht. Die unionsrechtliche Lage ist durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs aus den letzten Monaten hinreichend geklärt. (beg) Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Dezember 2011 2 AZR 42/10 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. August 2009 - 11 Sa 320/09
Kündigung: Sozialauswahl und Altersdiskriminierung
Die Sozialauswahl führt zwar dazu, dass Arbeitnehmer wegen ihres Alters unterschiedlich behandelt werden. Sie verstößt aber nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung.