Ein neu eingeführtes Gesetz zur Anpassung von Kraftstoffpreisen sieht vor, dass Tankstellen eine einmalige Preiserhöhung der Kraftstoffpreise um 12 Uhr eines jeden Kalendertages vornehmen dürfen. Ob eine Begrenzung der Häufigkeit von Preisschwankungen, wie von der Bundesregierung erhofft, zu niedrigeren Kraftstoffpreisen an Tankstellen führt, ist aus Uniti-Sicht fraglich. Das Bundeskartellamt hat im vergangenen Jahr in seiner Sektoruntersuchung "Raffinerien und Kraftstoffhandel" nicht eindeutig klären können, ob dieses Österreichische Modell zu Preissenkungen führt.
Der Krieg am Persischen Golf hat zu einer deutlichen Erhöhung der Rohölpreise geführt, was Auswirkungen auf die Kraftstoffpreise hat. Folgen von Preissteigerungen am Weltmarkt können nicht per Gesetz weggeregelt werden. Uniti-Hauptgeschäftsführer Elmar Kühn: "Wir sehen daher mit Sorge, dass die Bundesregierung Erwartungen bei den Bürgern weckt, die sie aufgrund internationaler Markdynamiken womöglich nicht erfüllen kann. Der Politikverdrossenheit würde damit Vorschub geleistet." Grundsätzlich lehnt Uniti staatliche Eingriffe in die freie Preisbildung und damit in die unternehmerische Freiheit ab.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Kartellgesetzänderungen
Schwere verfassungsrechtliche Bedenken äußert Uniti gegen Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). So sieht ein neu eingeführter § 29a GWB vor, dass Unternehmen des Kraftstoffmarktes gegenüber dem Kartellamt nachweisen müssen, dass ihre Kraftstoffpreise die Kosten nicht in unangemessener Weise überschreiten. Das stellt eine Umkehr der Beweislast im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen dar, die zudem hohe Dokumentations- und Nachweispflichten mit sich bringt und vor allem die Rechtssicherheit für Unternehmen untergräbt.
Gravierende Auswirkungen auf die gesamte deutsche Wirtschaft würde eine vorgesehene Änderung des § 32f GWB haben. Diese führt dazu, dass bei Sektoruntersuchungen der Kartellbehörden der Rechtsschutz gegen eine Feststellung der Wettbewerbsstörung entfällt. In der Folge könnten auch Maßnahmen gegen Unternehmen ohne eigenes Fehlverhalten angeordnet werden, einzig weil sie Teil eines Marktes sind, in dem von den Kartellbehörden eine Wettbewerbsstörung festgestellt wurde. Kühn warnt: "Tiefgreifende Änderungen im Kartellrecht, die Einfluss auf den Kraftstoffsektor oder die Wirtschaft insgesamt haben, sollten grundsätzlich nicht überstürzt vorgenommen werden." Und weiter: "Die vorgesehenen Änderungen des Kartellrechts sind dazu geeignet, die Wettbewerbsbedingungen des Wirtschaftsstandorts Deutschland nachhaltig zu schwächen. Darüber hinaus erachten wir ihre verfassungsrechtliche Überprüfung für geboten."