Bei einem Fahrerwechsel muss sich der neue Fahrer grundsätzlich nicht nach vorausgegangenen Verkehrsschildern erkundigen. Ebenso wenig gilt für Bei- oder Mitfahrer die Pflicht, auf Verkehrsschilder zu achten. Eine Fahrlässigkeit kann nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm nicht unterstellt werden.
Der betroffene Autofahrer war nach einem Fahrerwechsel vom Parkplatz gefahren und hatte trotz Überholverbots ein anderes Auto überholt. Das zuständige Amtsgericht (AG) verurteilte ihn zu einer Geldbuße, mit der Begründung, er hätte sich bei Fahrtantritt bei seiner Ehefrau, die er am Steuer abgelöst hatte, nach den geltenden Verkehrsregeln erkundigen müssen. Deshalb sei ihm fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Das OLG Hamm hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück an das Amtsgericht. Da der spätere Autofahrer zuvor als Mitfahrer kein Verkehrsteilnehmer gewesen ist, sei er nicht verpflichtet gewesen, auf die Verkehrszeichen zu achten, heißt es in einer Gerichtsmitteilung. Für eine Pflicht zur Erkundigung nach etwaig bestehenden besonderen Verkehrsregelungen gebe es keine Rechtsgrundlage. Würde man sie verlangen, gebe es zudem keine Gewähr für die Richtigkeit einer erhaltenen Auskunft, was wiederum dazu führen könnte, dass der Fahrer im Vertrauen auf die Auskunft weniger aufmerksam sei. (Hanne Lübbehüsen/sp-x)