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KassenSichV: Neue Vorschriften für die Kasse

17.12.2019 14:49 Uhr
KassenSichV: Neue Vorschriften für die Kasse
Bei der TSE handelt es sich um eine Art USB-Stick in der Größe einer Büroklammer, über den ab Januar 2020 alle neu installierten Kassensysteme verfügen müssen.
© Foto: Swissbit

Alle neu installierten Kassensysteme sollen laut KassenSichV ab dem 1. Januar 2020 über eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen.

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Ab 2020 gelten strengere Vorschriften für Kassen. Grundlage dafür ist Paragraf 239 „Führung der Handelsbücher“ im Handelsgesetzbuch. Dort heißt es: „Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.“ Seit Oktober 2017 schreibt die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) verbindlich vor, wie diese neuen Standards zur Verhinderung von Manipulationen an Registrierkassen aussehen. Lange Zeit unklar blieb allerdings, wie die Kassenhersteller die Umsetzung technisch lösen können.

Im Laufe der vergangenen zwei Jahre einigten sich die Hersteller und Verbände mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf die Entwicklung einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Dabei handelt es sich um eine Art USB-Stick in der Größe einer Büroklammer, über den ab Januar 2020 alle neu installierten Kassensysteme verfügen müssen. Mittels der TSE speichert die Kasse neben den bekannten Daten auch neue Informationen. Wie gehabt findet der Kunde auf dem Bon die Stammdaten des Unternehmers, die Produktmenge und -preise, das Rechnungsdatum und die Uhrzeit, den Endbetrag, den Steuersatz sowie die Zahlart. Zu den neuen Informationen gehören unter anderem die TSE-Transaktionsnummer, der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und -endes, die TSE-Seriennummer, der TSE-Signaturzähler, der TSE-Prüfwert, die TSE-Signatur und das TSE-Zeitformat. Die Kasse muss alle Informationen dauerhaft, miteinander verkettet und extern speichern. Eine digitale Prüfschnittstelle ermöglicht die Kassennachschau und Außenprüfung. Die Prüfung erleichtern kann ein QR-Code auf dem Bon. Damit kann eine Kassennachschau unter Umständen bereits beendet sein, wenn der beauftragte Amtsträger erkennt, dass die Belegverifikation funktioniert und die Integrität und Authentizität der Aufzeichnungen auf den einzelnen Bons gegeben sind.

Was bedeutet diese Änderung nun ab 2020 für die Betreiber? Alle neu installierten Kassensysteme sollten über eine TSE verfügen. In Ausnahmefällen dürfen Hersteller wohl über den 1. Januar 2020 hinaus Kassen einrichten, wenn sie für eine TSE vorbereitet, aber diese mangels Verfügbarkeit noch nicht eingebaut worden ist. Betreiber müssen bis Ende Januar 2020 über einen elektronischen Meldeweg beim Finanzamt alle Systeme an den Tankstellen inklusive Kassentyp und Seriennummer der Kasse und der TSE registrieren. Für vorhandene Systeme gilt eine „Nichtbeanstandungsregelung“, die voraussichtlich bis 30. September 2020 gilt.

Für Betreiber ebenfalls wichtig: Ab dem kommenden Jahr gilt die Belegausgabepflicht, das heißt, der Kassenbon muss in jedem Fall gedruckt werden, auch wenn der Kunde ihn nicht möchte. Betreiber sollten daher die Bon-aus-Taste deaktivieren.

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