Bundesbodenschutzgesetz: Verjährungsfristen für Altlasten

01.04.2009 15:23 Uhr
Tanks
Unterirdische Tanks werden eingelagert.
© Foto: Steffi Schweizer

Der BGH hat die Rechte von Grundstückseigentümern, die ihr Grundstück an eine Mineralölgesellschaft vermieten, entscheidend gestärkt.

In der Vergangenheit mussten wir oft die Erfahrung machen, dass Eigentümer eines Grundstücks, die dieses zum Zweck einer Tankstellenerrichtung an eine Mineralölgesellschaft vermieteten, nach Vertragsende keine Ansprüche gegen die mietende Gesellschaft wegen den während der Mietzeit entstandener Umweltschäden geltend machen konnten. Dies lag oft daran, dass sie ihre Ansprüche nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsende geltend machten, großteils deswegen, weil sie die Bodenbelastungen oft erst sehr viel später bemerkten. Ansprüche aus Vermietung und Verpachtung verjähren jedoch nach § 548 BGB nach sechs Monaten. Doch auch wenn innerhalb der Verjährungsfrist Ansprüche geltend gemacht wurden, blieben die Vermieter oft auf immensen Sanierungskosten sitzen, wenn diese durch „vertragsgemäßen Gebrauch“ verursacht worden waren. Der BGH hatte im Jahr 2002 entschieden, dass – wenn nichts anderes vereinbart worden war – der Mieter oder Pächter eines Tankstellengrundstücks regelmäßig nicht für Bodenverunreinigungen haftet, die der Betrieb der Tankstelle notwendigerweise mit sich bringt. Damit gehörten selbst größere Tankleckagen auf einem Tankstellengrundstück, die auf Tropf- und Überfüllungsverluste beim Betanken der Fahrzeuge zurückzuführen sind, zum vertragsgemäßen Gebrauch (nicht aber Überfüllungsschäden beim Betanken der unterirdischen Tanks!). Die Rechte derartiger Grundstückseigentümer hat der BGH jetzt mit einem Urteil vom 1. Oktober 2008 (XII ZR 52/07) entscheidend gestärkt. Einem Eigentümer, der 30 Jahre lang sein Grundstück an eine dort eine Tankstelle betreibende Gesellschaft vermietet hatte, waren 15 Jahre nach Vertragsende von der Umweltbehörde Kontaminationen durch Kraftstoffe im Grundstück nachgewiesen worden. Gegen die Sanierungsverpflichtung der Behörde wehrte er sich, schaltete aber in Absprache mit ihr zur genaueren Kostenabschätzung einen Gutachter ein. Dessen Kosten klagte er zunächst bei der früheren Mieterin ein. Rechtsgrundlage war der bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß Bundesbodenschutzgesetz. Der BGH gab ihm genau wie die Vorinstanzen recht. Ausführliche Informationen zu diesem Urteil lasen ZTG-Mitglieder im ZTG-Report Januar 2009.

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