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Bundesarbeitsgericht: Verkürzte Kündigungsfrist bei Insolvenz auch in der Elternzeit

27.02.2014 14:14 Uhr
Laut BAG beträgt die Kündigungsfrist in der Insolvenz höchstens drei Monate.
© Foto: ©hawi_101/www.fotolia.com

Für Arbeitnehmer von insolventen Betrieben gilt auch in der Elternzeit nur eine verkürzte Kündigungsfrist. Das stellte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt klar und wies damit die Klage einer Frau aus Bayern auch in der dritten Instanz zurück.

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Für Arbeitnehmer von insolventen Betrieben gilt auch in der Elternzeit nur eine verkürzte Kündigungsfrist. Das stellte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt klar und wies damit die Klage einer Frau aus Bayern auch in der dritten Instanz zurück (6 AZR 301/12).

Der Insolvenzverwalter müsse bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch keine Rücksicht auf sozialversicherungsrechtliche Nachteile nehmen, die daraus für den Arbeitnehmer entstehen könnten. Für Nachteile, die sich aus der verkürzten Kündigungsfrist ergeben, sehe die Insolvenzordnung ohnehin einen Schadenersatzanspruch vor. Die Kündigungsfrist in der Insolvenz beträgt höchstens drei Monate.

Geklagt hatte eine Einkäuferin im Versandhandel, die sich zum Zeitpunkt ihrer Kündigung in der Elternzeit befand. Durch ihre Entlassung verlor sie die Möglichkeit, sich weiter beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern - in der Elternzeit ist dies möglich. Ihre Klage war zuvor bereits vor dem Landesarbeitsgericht in Nürnberg erfolglos gewesen. (dpa)

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 27. Februar 2014
Aktenzeichen: 6 AZR 301/12

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 11. Januar 2012, Az.: 4 Sa 627/11

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