Das Bundesverfassungsgericht hat am Freitag das nächtliche Alkoholverkaufsverbot in Baden-Württemberg gebilligt. Nach Einschätzung der Richter in Karlsruhe verstößt die seit dem 1. März geltende Regelung nicht gegen das im Grundgesetz festgeschriebene Übermaßverbot. Das Gesetz untersagt den Verkauf alkoholischer Getränke in Tankstellen, Bahnhöfen und Kiosken in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr. Das Alkoholverkaufsverbot soll dem Gericht zufolge alkoholbedingte Straftaten eindämmen und Gesundheitsgefahren reduzieren. Aufgrund „wichtiger Gemeinwohlbelange“ wie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung müsse der Kläger eine Einschränkung seiner Handlungsfreiheit hinnehmen. Zudem könnten Verbraucher alkoholische Getränke wie Bier, Wein oder Schnaps auch zu anderen Zeiten kaufen. Deshalb sei das nächtliche Verkaufsverbot verhältnismäßig. Betriebe mit Gaststättenkonzession sind von dem Verbot ausgenommen. (ag)
Beschluss: Alkoholverkaufsverbot ist rechtens

Das Bundesverfassungsgericht weist die Beschwerde eines Konsumenten aus Baden-Württemberg ab.