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Ausgleichszahlungen: Keine Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz

02.10.2012 05:31 Uhr
Die Direktversicherung ist bei mittelständischen Unternehmen die beliebteste Form der Vorsorge für Mitarbeiter.
© Foto: Kautz15 / Fotolia

Schließt ein Arbeitgeber eine Direktversicherung für einen Arbeitnehmer, hat dieser bei Insolvenz seines Unternehmens keinen Anspruch auf Auszahlung oder Übernahme der Police.

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Eine oft gewählte Form der betrieblichen Altersversorgung ist die Direktversicherung. Dabei ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, also direkter Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft. Dieser zahlt auch die Versicherungsbeiträge. Bezugsberechtigte Person ist allerdings der Arbeitnehmer, denn ihm sollen die Leistungen der Versicherung ja im Versorgungsfall zukommen. Meldet der Arbeitgeber Insolvenz an, hat der Mitarbeiter jedoch nicht immer Anspruch auf die Versicherung.

Das entschied das Bundesarbeitsgericht, nachdem ein Kläger Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter seines ehemaligen Unternehmens gemeldet hatte. Im Streitfall war der klagende sieben Jahre bei einem Hamburger Krankentransportunternehmen beschäftigt, das aufgrund einer fristlosen Auftragskündigung durch die Stadt Hamburg insolvent wurde. Der daraufhin eingesetzte Insolvenzverwalter kündigte dem Arbeitnehmer und widerrief gegenüber der Versicherungsgesellschaft das Bezugsrecht. Daraufhin wollte der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Übertragung der Versicherung oder als Schadensersatz die Erstattung der bereits an die Versicherung bezahlten Beiträge, also den Rückkaufwert, geltend machen.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung erklärten die Richter, dass der Widerruf des Insolvenzverwalters wirksam sei und Schadensersatzansprüche nur dann geltend gemacht werden können, wenn mit dem Widerruf arbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzt werden. Jedoch zählen laut Gericht Rückkaufswerte nicht zu Schadensersatzansprüchen. Der Arbeitnehmer kann lediglich einen Ausgleich seines Versorgungsschadens, also Rentenminderung, verlangen. (anr)

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 18. September 2012
3 AZR 176/10

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