Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt erleichterte mit seinem Urteil vom 15. August 2012 die Befristung von Arbeitsverträgen. Arbeitgeber können über tarifrechtliche Regelungen festlegen, dass Arbeitsverträge ohne einen Sachgrund in höchstens 42 Monaten nun bis zu fünf Mal befristet werden können. Das Teil- und Befristungsgesetz sieht normalerweise vor, dass ein Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund höchstens viermal in zwei Jahren befristet werden darf. Über Tarifverträge können Arbeitgeber nun abweichende Regelungen schaffen. Diese Festsetzung gilt nach Angaben des Gerichts für Arbeitsverträge, die ohne sachlichen Grund wie etwa Elternzeit befristet werden.
Mit der Möglichkeit der abweichenden Regelung von Befristungen über Tarifverträge wiesen die Richter des Bundesarbeitsgerichts die Klage eines hessischen Arbeitnehmers ab. Der Mann war als Fahrer eines Wach- und Sicherheitsunternehmens von 2006 bis 2009 in mehrfach befristeten Arbeitsverhältnissen bei der Gesellschaft beschäftigt. Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe erlaubt eine fünfmalige Befristung innerhalb von maximal 42 Monaten.
Der Kläger hielt die tarifliche Regelung für unwirksam und berief sich auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die Richter waren anderer Meinung, da der Manteltarifvertrag Höchstdauer und Anzahl der Befristungen bereits festgelegt hatte.
Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Abweichung vom Gesetz absprechen und für sich nutzen, wenn es in der jeweiligen Branche einen entsprechenden Tarifvertrag gibt. (anr)
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15. August 2012
Aktenzeichen: 7 AZR 184/11