Eine tariflich vereinbarte Abfindung muss nur den Mitgliedern der jeweiligen Gewerkschaft ausgezahlt werden. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München hervor.
Geklagt hatte eine ehemalige Verkaufsstellenverwalterin, die über zwei Jahrzehnte bei einer Drogeriekette angestellt war. Nach deren Schließung wurde der 63-jährigen betriebsbedingt gekündigt. Für diesen Fall vereinbarte die zuständige Gewerkschaft ver.di vorsorglich einen Tarifsozialplan mit dem Drogeriemanagement. Knapp 25.000 Euro Abfindung hätten der Dame zugestanden, wäre sie Gewerkschaftsmitglied gewesen.
Für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhielt sie eine bedeutend geringere Summe. Und diese auch nur nach einem gesonderten Bittstell-Vergleich mit der Unternehmensführung. Vor Gericht verlangte die Klägerin eine Nachzahlung bis zur Höhe des Tarifsozialplan-Beitrags. Auch ihr stünde die Abfindung nach Regelwerk zu.
Betrieblicher statt tariflicher Sozialplan
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer seien in einem Fall wie diesem bei Abfindungszahlungen auf einen betrieblichen Sozialplan angewiesen. Denn die für den Tarifsozialplan zuständigen Vertragsparteien hätten kein Interesse daran, Rechte auch für gewerkschaftlich nicht organisierte Beschäftigte zu begründen, so das Gericht. "Die Regelungen des Tarifsozialplans gelten nur zwischen tarifgebundenen Mitgliedern", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline. Auch im Arbeitsvertrag der Frau war nicht auf die jeweils für den Betrieb geltenden Tarifverträge verwiesen worden. (asp/anr)
Landesarbeitsgericht München
Urteil vom 15.02.2012
8 Sa 723/11