Steht ein Betrieb vor dem finanziellen Aus drohen Massenentlassungen für die Belegschaft. Das Kündigungsschutzgesetz regelt Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Betriebsrates. Eine grundlegende Pflicht des Arbeitgebers ist es, die Arbeitnehmervertretung frühzeitig schriftlich über die Entlassungen zu informieren. Dafür muss nicht unbedingt ein offizielles Schreiben erfolgen. Eine formlose Mitteilung ohne Unterschrift reicht aus, wenn im Nachhinein ein von beiden Seiten unterzeichneter Interessenausgleich vorliegt.
Im verhandelten Fall zog eine Insolvenz Massenentlassungen nach sich. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam es zu einem Interessenausgleich zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat. Eine der gekündigten Arbeitnehmerinnen klagte gegen die Entlassung, da ihrer Meinung nach der Betriebsrat nicht offiziell über die absehbare Insolvenz informiert wurde.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung rechtens ist. Als Begründung gaben die Richter an, dass der Interessensausgleich formgerecht abgegeben wurde und dadurch das schriftliche Versäumen vorab wieder aufgehoben wurde. (anr)
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20. September 2012
6 AZR 155/11