In Frankenthal darf während der Ladenschlusszeiten an Tankstellen Alkohol nur in "kleinen Mengen" verkauft werden. Das hat das OVG Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren entschieden. Es bestätigt damit das Urteil des Verwaltungsgerichtes. Dieses hat seine Entscheidung damit begründet, dass Tankstellen keine Ersatzminimärkte seien, an denen unbegrenzt Alkohol verkauft werden könne. Dies gelte für alle Tankstellen im Land. Und das nicht nur nachts, sondern auch an Sonn- und Feiertagen und am Heilig Abend ab 14 Uhr. Eine "kleine Menge" bedeutet: zwei Liter Alkohol bei einem Alkoholgehalt von bis zu acht Prozent (Bier); oder ein Liter von acht bis 14 Prozent Alkohol (Sekt, Wein); oder 0,1 Liter bei über 14 Prozent Alkoholgehalt (Liköre, Weinbrand, Whiskey). In Frankenthal sind vier Pächter von dieser Regel betroffen. Sie sind gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (Rheinland-Pfalz) in Berufung gegangen. Zunächst wurde das Verbot wieder aufgehoben und die Frankenthaler konnten weiter Alkohol verkaufen. Ende Dezember hat das OVG dann wieder anders entschieden und den Verkauf erneut stark eingeschränkt. Die Stadt wolle damit Saufgelage in der Umgebung von Tankstellen verhindern. Das öffentliche Interesse einer solchen Einschränkung sei höher zu bewerten als die wirtschaftliche Lage der Pächter, die Umsatzeinbußen befürchten. tm tankstellen markt hat in Heft 10/08 und 11/08 bereits über das Alkohol-Verkaufsverbot berichtet. Die Artikel, Leserbriefe zum Thema und eine Kontroverse können Sie sich als pdf ansehen und herunterladen. Zum Download steht außerdem ein "Jugendschutz-Aufsteller" bereit. Auf diesem sehen Sie auf einen Blick, ab welchem Alter Jugendliche welche Art von Alkohol kaufen dürfen. (beg)
Alkohol-Verkaufsverbot: Doch kein Alkohol an Frankenthaler Tankstellen
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat das Alkohol-Verkaufverbot bestätigt.