Der Betreiber einer Autowaschanlage haftet für Schäden an Fahrzeugen – und kann sich auch nicht damit rechtfertigen, dass Sicherheitsvorrichtungen zu teuer wären. Das hat das Landgericht Paderborn entschieden. (Az. 5 S 65/14)
Konkret ging es um den Fall einer Autofahrerin, die ihr Fahrzeug in eine Waschstraße gefahren hatte, in der die Fahrzeuge auf einem Band durchgezogen werden. Dort blieb das Auto vor ihr stecken, während ihr eigenes Auto weiter nach vorne gezogen wurde. Die Frau hupte, doch das Personal reagierte nicht. Als die Fahrzeuge aufeinanderprallten, entstand am Auto der Klägerin ein Schaden von 1.300 Euro. Die Versicherung des Waschanlagenbetreibers wollte nicht zahlen.
Automatische Vorrichtungen wie Lichtschranken oder Sensoranlagen, die solche Unfälle verhindern könnten, seien zu teuer, gleiches gelte für mehr Aufsichtspersonal. Die Versicherung bekam in erster Instanz Recht. Ganz anders urteilte jetzt das Landgericht Paderborn in der Berufungsverhandlung: Der Betreiber müsse gewährleisten, dass im Falle einer "offenkundig gefahrträchtigen Situation" das Laufband sofort abgeschaltet werde. Das Urteil ist rechtskräftig. (dpa)