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Zwangshaft droht: Chef muss nachweisen, dass er ein Zeugnis augestellt hat

17.05.2011 11:17 Uhr
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Kommt ein Arbeitszeugnis auf dem Postweg abhanden, muss der Arbeitgeber ein neues ausstellen.
© Foto: Georg Hilgemann/ddp

Geht das Zeugnis angeblich auf dem Postweg verloren, so muss der Arbeitgeber notfalls ein neues Zeugnis ausstellen und sicherstellen, dass der Mitarbeiter das Schriftstück abholen kann.

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Ein Arbeitgeber muss nachweisen, dass er einem Mitarbeiter ein Zeugnis erteilt hat. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag bekanntgewordenen Beschluss. Geht das Zeugnis angeblich auf dem Postweg verloren, so muss er notfalls ein neues Zeugnis ausstellen und sicherstellen, dass der Mitarbeiter das Schriftstück abholen kann. Andernfalls droht dem Arbeitgeber nach dem Richterspruch ein Zwangsgeld oder gar Zwangshaft (Az.: 10 Ta 45/11). Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Beschwerde eines Arbeitgebers zurück. Dieser wehrte sich gegen ein vom Arbeitsgericht Koblenz verhängtes Zwangsgeld von 600 Euro. Der Arbeitgeber war zuvor verurteilt worden, einem Mitarbeiter ein Zeugnis auszustellen. Nach Auskunft des Mitarbeiters ging das Schriftstück aber nie bei ihm ein. Der Arbeitgeber selbst verwies darauf, er habe das Zeugnis zur Post gegeben. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG nahmen an dem Verhalten des Arbeitgebers Anstoß. Der Mitarbeiter habe einen Anspruch auf das Zeugnis. Der Arbeitgeber müsse das ihm Zumutbare tun, um diesen Anspruch zu erfüllen. Dazu zähle auch, bei einem eventuell abhandengekommenen Zeugnis ein neues Original auszustellen. (dpa/beg)

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