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ZTG: Krankengeld wieder eingeführt!

04.09.2009 10:34 Uhr
ZTG: Krankengeld wieder eingeführt!
Krank? Auch Selbständige haben jetzt wieder Anspruch auf Krankengeld!
© Foto: Iris Maurer/ddp

Der Zentralverband des Tankstellengewerbes weist darauf hin, dass der Anspruch auf Krankengeld für Selbstständige wieder eingeführt wurde. Betroffene müssen aber selbst tätig werden, um das Geld zu bekommen.

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Seit 1. August 2009 haben Selbstständige wieder Anspruch auf Krankengeld. Die Bundesregierung hatte den Anspruch zum 1. Januar eingeführt und nun wieder aufgehoben. Darauf weist der ZTG, Zentralverband des Tankstellengewerbes hin. In jedem Fall müssen Betroffene aber selbst tätig werden, und zwar bis zum 30. September 2009. Dies gilt auch für diejenigen, die seit 1. Januar einen Wahltarif abgeschlossen haben, der ihnen das Krankengeld sichert, denn diese Wahltarife liefen mit Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. August automatisch aus. Künftig haben freiwillig versicherte Selbstständige Anspruch auf Krankengeld nur, wenn - sie den erhöhten Normalbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung von 14,9 Prozent bezahlen oder - bis spätestens 30. September 2009 einen neuen Wahltarif Krankengeld abschließen! Es bestehen nur folgende Handlungsmöglichkeiten: 1. Krankengeld zum Normalbeitrag: Für eine Einstufung in den (erhöhten) Normalbeitrag genügt ein formloses Schreiben an die Krankenkasse, in dem man erklärt, dass man künftig in den Normalbeitrag mit Krankengeld eingestuft werden will. Erfolgt diese Erklärung bis zum 30. September 2009, gilt sie rückwirkend ab 1. August 2009 ohne neue Karenzzeit. Das Krankengeld wird dann im Bedarfsfall wie bei Arbeitnehmern ab der 7. bis zur 78. Krankheitswoche gezahlt. 2. Neuabschluss eines Wahltarifs Krankengeld: Bei Abschluss eines neuen Wahltarifs Krankengeld können die Bedingungen im Gegensatz zum Normaltarif Krankengeld relativ frei vereinbart werden. Das betrifft sowohl die Höhe des Krankentagegelds wie den Anspruchszeitpunkt (zum Beispiel erst ab dem 92. Krankheitstag bei gleichzeitig niedrigerer Prämie). Auch dieser Abschluss muss bis zum 30. September erfolgen. 3. Nichtstun: Dies ist die schlechteste Variante, denn freiwillig Versicherte, die keinen neuen Wahltarif abschließen, zahlen ab 1. August den ermäßigten Beitragssatz von 14,3 Prozent und haben dafür keinen Anspruch auf Krankengeld mehr! Diese Möglichkeit können eigentlich nur Unternehmer in Betracht ziehen, die eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben. Welche Handlungsalternative für den jeweiligen Unternehmer die beste ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Bei den Wahltarifen zum Beispiel ist man für die nächsten drei Jahre an die Krankenkasse gebunden. Daher kann es im Einzelfall richtig sein, erst die Krankenkasse zu wechseln und bei der neuen einen günstigeren Wahltarif abschließen. Der erhöhte Normalbeitrag hingegen hat nun wieder den alten Vorteil, dass im Krankheitsfall und damit während des Krankengeldbezuges die Beiträge nicht weitergezahlt werden müssen. Auch gibt es hier keinen Risikoausschluss wegen Vorerkrankungen. Betroffene sollten in jedem Fall schnellstens fachliche Beratung in Anspruch nehmen (Versicherungsberater oder vertrauenswürdige -makler) und bis zum 30. September handeln.

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