Ein Lagerleiter war zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800 Euro bei einer Spedition tätig. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Lagerleiter allerdings ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er die Vergütung für 968 in zwei Jahren geleistete Überstunden und bekam vor Gericht Recht. Begründung: Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten.
Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz unwirksam. Insbesondere ließ der Arbeitsvertrag aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. (asp/beg)
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 22.02.2012
Aktenzeichen: 5 AZR 765/10