Reparaturkosten für auf dem Weg zur Arbeit erlittene Schäden am Fahrzeug können doch nicht steuerlich abgesetzt werden. Anders als das Niedersächsische Finanzgericht entschied kürzlich der Bundesfinanzhof in letzter Instanz, dass solche Kosten durch die Entfernungspauschale abgegolten sind (BFH-Az.: VI R 29/13).
Im Streitfall wollte ein Angestellter die Folgekosten einer Falschbetankung in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt versagte den Abzug der Reparaturaufwendungen in Höhe von rund 4.200 Euro. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein (wir berichteten).
Der BFH hob nun die Vorentscheidung des FG auf. Begründung: Auch außergewöhnliche Aufwendungen seien durch die Entfernungspauschale abgegolten. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ("sämtliche Aufwendungen"), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 habe neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung sahen die Richter nicht. (ng)