-- Anzeige --

Urteil: Kein Urlaubsanspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis

13.06.2012 12:02 Uhr
Muss ein Arbeitgeber kein Entgelt bezahlen, weil das Arbeitsverhältnis ruht, muss er auch keine Urlaubszahlung erbringen.
© Foto: Pixelot/fotolia

Nach dem endgültigen Ausscheiden eines bis dahin freigestellten Arbeitnehmers muss ihm seine Firma die während der Auszeit angefallenen Erholungstage nicht extra vergüten. Das gilt auch, wenn dem Arbeitnehmer laut Manteltarifvertrag für nicht realisierten Urlaubsansprüche das Regelentgelt zusteht.

-- Anzeige --

Wenn ein Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis ruht, entstehen auch keine realen Urlaubsansprüche. Nach dem endgültigen Ausscheiden eines bis dahin freigestellten Arbeitnehmers muss ihm seine Firma die während der Auszeit angefallenen Erholungstage nicht extra vergüten, selbst wenn den Firmenmitarbeitern laut Manteltarifvertrag für ihre nicht realisierten Urlaubsansprüche das Regelentgelt zusteht.

Die konkrete Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf betraf einen 54-jährigen Schlosser. Er erkrankte arbeitsunfähig und bezog nach dem Ende der Entgeltfortzahlung zunächst Krankengeld. Nach der Aussteuerung durch die Krankenkasse ermöglichte ihm seine Firma im Rahmen der so genannten "Nahtlosigkeitsregelung" Arbeitslosengeld zu beziehen, indem sie das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis ruhen ließ. Damit lag das für die staatliche Stütze geforderte Fehlen eines "Beschäftigungsverhältnisses" vor, obwohl das nunmehr "ruhende" Arbeitsverhältnis rein rechtlich gesehen fortbestand.

Allerdings ohne ein Recht auf die von dem Mann nun geforderte Nachzahlung von 13.090 Euro für die über alle "Ruhe"-Jahre hinweg von ihm nicht genommenen 125 Urlaubstage. Ist ein Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts befreit, weil das Arbeitsverhältnis ruht, muss er laut Richterspruch nämlich auch keine direkten oder indirekten Zusatzleistungen wie Urlaubszahlungen oder etwa Weihnachtsgelder mehr erbringen. "Mit seinem Antrag auf Arbeitslosengeld hatte der erkrankte Schlosser eindeutig zu erkennen gegeben, dass er die Erbringung der Arbeitsleistung und damit seine Hauptflicht aus dem Arbeitsverhältnis zumindest vorläufig als beendet ansieht", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold. (asp)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 19.01.2012
Aktenzeichen: 15 Sa 380/11

-- Anzeige --
-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

STELLENANGEBOTE


-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Sprit+ Online ist der Internetdienst für den Tankstellenmarkt und richtet sich an Tankstellenunternehmer, Waschbetriebe, Mineralölgesellschaften und Verbände. Neben tagesaktuellen Nachrichten mit besonderem Fokus auf die Bereiche Politik, Shop/Gastro, Tank-/Waschtechnik und alternative Kraftstoffe enthält die Seite ein Branchenverzeichnis. Ergänzt wird das Online-Angebot um betriebswirtschaftliche Führung/Personalien und juristische Angelegenheiten. Relevante Themen wie E-Zigaretten, Energiemanagement und Messen findet man hier ebenso wie Bildergalerien und Videos. Unter #HASHTAG sind alle wichtigen Artikel, Bilder und Videos zu einem Themenspecial zusammengefasst. Ein kostenloser Newsletter fasst 2x wöchentlich die aktuellen Branchen-Geschehnisse zusammen. Sprit+ ist offizielles Organ der IG Esso.