Urteil: Karlsruhe kippt großzügiges Ladenschlussgesetz

03.12.2009 09:31 Uhr
Shopping, Weihnachten, Einkaufen, Ladenöffnungszeiten
Bundesverfassungsgericht reglementiert die Ladenöffnungszeiten in Berlin
© Foto: ddp

Richter halten vier aufeinander folgende verkaufsoffene Adventssonntage für unzulässig

Karlsruhe. Die vier aufeinander folgenden verkaufsoffenen Adventssonntage in Berlin sind unzulässig. Sie verstoßen gegen den Sonntagsschutz des Grundgesetzes, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt in einem in Karlsruhe verkündeten Urteil entschied. Die Einschränkungen gelten ab 2010, an den kommenden drei Adventssonntagen dürfen die Läden in Berlin also noch öffnen. Mit dem Urteil gaben die Richter den Beschwerden der beiden Amtskirchen teilweise statt. Zur Begründung hieß es, Sonn- und Feiertage seien als „Tage der Arbeitsruhe“ aus religiösen Gründen, aber auch zur persönlichen Erholung der Arbeitnehmer und ihrer Teilhabe am sozialen Leben geschützt. Bloße Profitinteressen reichten nicht aus, um mehrere verkaufsoffene Sonntage in Folge als Ausnahme von der Schutzregel zuzulassen. Mehrere Sonn- und Feiertage in Folge dürfen nach Ansicht der Verfassungsrichter nur „aus Gründen von besonderem Gewicht“ und nur während einer beschränkten Zahl von Stunden für den Verkauf freigegeben werden. Zu den rechtfertigenden Gründen zählten weder die besonderen Erfordernisse Berlins als Metropole, noch das Profitinteresse des Handels oder das Shopping-Interesse der Kunden.´ In der Bundeshauptstadt durften die Geschäfte seit 2006 an bis zu zehn Sonntagen zwischen 13 und 20 Uhr öffnen, darunter an allen vier Adventssonntagen. Gegen das Gesetz hatten die evangelische und die katholische Kirche vor dem höchsten deutschen Gericht geklagt. Von dem Urteil gegen die bundesweit liberalste Ladenöffnung wird eine Signalwirkung auch für andere Bundesländer erwartet. Mit der Föderalismusreform war die Zuständigkeit zur Regelung der Ladenöffnungszeiten auf die Bundesländer übergegangen. (ag)

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