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"Unzumutbar": Sofortige Entlassung bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

06.12.2011 12:12 Uhr
Reden ist Silber ...

Gibt ein Arbeitnehmer Geschäfts- und Betriebgeheimnisse weiter kann er sofort entlassen werden. Unerheblich ist, ob sich der Mitarbeiter in vollem Umfang der Tragweite seines Verhaltens bewusst war.

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Verletzt ein Mitarbeiter seine Pflicht zur Verschwiegenheit, kann er sofort entlassen werden. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Nach Auffassung der Richter ist es für den Arbeitgeber in einem solchen Fall unzumutbar, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Unerheblich sei, ob sich der Mitarbeiter in vollem Umfang der Tragweite seines Verhaltens bewusst gewesen sei. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab. Der Arbeitgeber hatte ihm wegen des Vorwurfs, er habe Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verraten, fristlos gekündigt. Der Kläger soll unter anderem die Anschrift und vollständigen Verbindungsdaten eines Lieferanten seines Arbeitgebers und Bilder dort produzierter Duschkabinen weitergegeben haben. Wie der Arbeitgeber wertete auch das LAG dies als Verstoß gegen arbeitsvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflichten. Denn der Kläger habe sich - wie allgemein üblich - ausdrücklich verpflichtet, darauf zu achten, dass Unbefugte keine Kenntnis aus den Bereichen Finanzen, Steuern, Kalkulationen, Produktion, Konstruktion und Entwicklung erhielten. (dpa) Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.09.2011 Az.: 6 Sa 278/11

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