Am 13. Mai ist Muttertag. Ein Sonntag, an dem Blumen wieder gut gehen sollten. Der Zentralverband des Tankstellengewerbes e.V. (ZTG) schließt nicht aus, dass "interessierte Vereine" an dem Tag Testkäufer zum Blumenkauf an Tankstellen schicken. Anlass für den Verband, nochmals auf die unterschiedlichen Reglungen in den Bundelsländern hinzuweisen. Diese bestehen, seitdem die Bundesländer selbst den Ladenschluss regeln und sehen im Detail wie folgt aus:
- Zum Reisebedarf, der auch außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten an Tankstellen verkauft werden darf, gehören in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen weiterhin nur Schnittblumen. Das Gleiche trifft auf Bayern zu, weil dort das alte Bundesladenschlussgesetze gilt.
- In den Ladenöffnungsgesetzen von Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen wurde in der Definition des Reisebedarfs "Schnittblumen" durch "Blumen" ersetzt. In Niedersachsen musste der "Reisebedarf" den "Waren des täglichen Kleinbedarfs" weichen. Folgerichtig dürfen Tankstellen in Niedersachsen heute auch außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten "Betriebsstoffe, Ersatzteile für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und Waren des täglichen Kleinbedarfs" verkaufen. Anstelle der Schnittblumen zählen dort jetzt "Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume" zu den Waren des täglichen Kleinbedarfs.
- In einer Sondersituation sind jedoch auch in diesen Bundesländern die Tankstellenbetriebe, die gegenüber dem Floristenverband oder einem Wettbewerbsverein in der Vergangenheit bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Diese Unterlassungserklärungen stellen einen Vertrag mit dem Abmahnenden dar. Der kann auch heute noch im Wiederholungsfall die vereinbarte Vertragsstrafe geltend machen.
- Ohne eine Kündigung gilt die Unterlassungserklärung trotz geänderter Rechtslage ohne Einschränkungen weiter. Betroffene Betreiber müssen die Unterlassungserklärung außerordentlich kündigen. Dabei sollten sie den damals Abmahnenden auf die veränderte Rechtslage hinweisen. Erst nach der Kündigung können diese Betreiber ihr Blumensortiment ebenfalls nach dem allgemeinen Ladenschluss über die Schnittblumen hinaus aufstocken. (ZTG/kak)