Der Lindt-Teddy darf nicht weiter verbreitet werden. Er verstößt nach Ansicht des Landgerichts Köln gegen die deutsche Wortmarke "Goldbär", auch wenn der offizielle Name des Schokoladen-Teddys "Lindt Teddy" lautet. Das Produkt stellt unweigerlich eine Verbindung zu den Haribo Goldbären her.
Haribo hatte gegen Lindt & Sprüngli geklagt, welche den Lindt-Teddy aus Schokolade, in Goldpapier eingewickelt, herstellt und vertreibt. Lindt hatte dagegen argumentiert, dass der Teddy eine logische und einheitliche Entwicklung der eigenen Produktlinie darstelle. Die Teddybärenfigur werde häufig im Süßwarenbereich verwendet, die konkret gewählte Form sei herstellungsbedingt und erinnere an den bekannten "Goldhasen" von Lindt, der zur Osterzeit Hochsaison hat. Auf den Namen "Goldbär" oder "Goldteddy" habe man bei Lindt ganz bewusst verzichtet. Der offizielle Name ist schließlich "Lindt Teddy".
Für Verbraucher, so das Landgericht Köln, ist dessen ungeachtet die naheliegende, griffige und gleichsam einprägsame Bezeichnung "Goldbär". Niemand würde die Süßigkeit als "goldene Bärenfigur", "goldfoliierter Bär", "goldfarbener Schokoladenteddybär" oder mit einem ähnlichen Begriff bezeichnen.
Landgericht Köln
Urteil vom 18. Dezember 2012
Aktenzeichen: 33 O 803/11