Diese Frage klärt in der Regel der Blick auf den Fahrzeugbrief. Das gilt aber nicht immer, wie das Landgericht Coburg nun entschieden hat.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Streit zwischen einem ehemaligen Pärchen. Während der Beziehung hatte die Frau im Auftrag des im Ausland befindlichen Mannes ein Auto gekauft. Im Vertrag war der Name des Mannes eingetragen, die Zulassung lief aber auf die Frau. Nach dem Ende der Beziehung verkaufte diese das Auto, woraufhin ihr Ex-Partner Schadenersatz in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises forderte.
Das Gericht sah die Forderung als gerechtfertigt an. Zwar sei die Frau als Halterin im Kraftfahrzeugbrief eingetragen, allerdings nur, weil die Zulassung auf den Mann aus bürokratischen Gründen an dessen Auslandsaufenthalt gescheitert sei. Hätte er seiner Partnerin das Auto schenken wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass ihr Name im Kaufvertrag eingefügt worden wäre, zitiert der Deutsche Anwaltverein aus dem Urteil.
Für das Gericht war daher klar: Der Autokäufer hat das Fahrzeug seiner Partnerin lediglich zur Leihe überlassen. Diese endet mit dem Ende der Beziehung und der damit verbundenen Rückforderung des Fahrzeugs. (sp-x)
Landgericht Coburg
Urteil vom 4. Juni 2013
Aktenzeichen: 23 O 246/12